Freitag, 19. April 2024

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pirkensee, Stadt Maxhütte-Haidhof.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwillige Feuerwehr Pirkensee, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

4. Der Verein kann einem überörtlichen Verein beitreten.

 

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:

     1. Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder)

     2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

     3. fördernde Mitglieder

     4. Ehrenmitglieder

2. Zu den aktiven Mitglieder zählen auch Feuerwehranwärter ( ab dem 12. Lebensjahr). Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Maxhütte-Haidhof haben.

2. Der Antrag zu Aufnahme in den Verein ist schriftliche beim Gesamtvorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer ( ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand ( § 9). Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. durch Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

  4.durch Ausschluss

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Gesamtvorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist den Betroffenen unter Setzung einer angemessener Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen.

5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschuss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Auschlussbeschlusses beim Gesamtvorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Gesamtvorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von dem Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

   1. der Vorstand ( § 8)

   2. der Gesamtvorstand (§9)

   3. die Mitgliederversammlung (§ 13)

 

§ 8 Vorstand

Vorstand gemäß § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.Vorsitzende nur bei der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.

 

§ 9 Gesamtvorstand / Verwaltungsrat

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

  1. dem Vorstand gemäß § 8

  2. dem Kassier

  3. dem Schriftführer

  4. drei Vertreter der passiven Mitglieder

  5. drei  Vertreter der aktiven Mitglieder

  6. dem 1. und 2. Kommandanten der FFW, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine der Funktionen der Ziffern 1 und 5 gewählt sind.

2. Die unter Absatz 1 bis Ziffer 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende werden in geheimer Abstimmung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.

3. Die unter Absatz 1 Ziffer 5 genannten aktiven Mitglieder werden jeweils bei der ordnungsgemäßen Neuwahl der Kommandanten oder der nächsten Dienstversammlung von den Feuerwehrdienstleistenden auf drei Jahre gewählt.

4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung, durch Rücktritt oder wenn es sich nicht mehr zur Wahl stellt oder gewählt wird. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 10 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

   1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

   2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

   3.Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

   4. Verwaltung durch Vereinsvermögens

   5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.

   6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

   7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliederschaften und Bezeichnungen.

2. Im Innenverhältnis gilt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Betrag von über DM 2.000,00 der Vorstand (§8) die Zustimmung des Gesamtvorstandes benötigt. Dies gilt auch für Grundstücksgeschäft jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen.

 

§ 11 Sitzungen des Gesamtvorstandes

1. Für die Sitzung des Gesamtvorstandes sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Für außerordentliche Sitzungen reicht eine Ladungsfrist von drei Tagen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw., des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Bei Beschlussfähigkeit muss binnen 14 Tagen eine Vorstandssitzung einberufen werden. Dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur der zweiten Vorstandssitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

2. Über die Sitzung des Gesamtvorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 12 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen aufgrund von Auszahlungsordnungen des Vorstandes ( § 8) geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern (Revisoren), die jeweils auf drei Jahre gewählt werden., zu prüfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist nur für folgende Angelegenheiten zuständig.

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Gesamtvorstandes,

  2. Festsetzung des Jahresbeitrags,

  3.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer,

  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins,

  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Gesamtvorstands,

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden , bei seiner Verhinderung von 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Anschlag im Schaukasten beim Feuerwehrhaus unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weiter Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche verspätet oder erst unmittelbar während der Versammlung eingehen, können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und die Versammlung mehrheitlich zustimmt.

  

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und er vorgehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgebender Stimme erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter Festgesetz. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 15 Ehrungen, Ehrenmitglied

1. Das Mitglied wird für langjähriges Vereinszugehörigkeit geehrt.

2. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienst um das Feuerwehrwesen oder dem Feuerwehrverein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ( § 13 Abs. 1 Ziff.6) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

4. Die Ernennung von langjährigen Vereinsfunktionären mit einer Ehrenbezeichnung ( wie z.B. Ehrenvorsitzender, Ehrenschriftführer, Ehrenkassier, Ehrenkommandant usw.) erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ( § 13 Abs. 1 Ziff. 6) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

5. Nach 50 Jahren Mitgliedschaft im Feuerwehrverein ist das Mitglied beitragsfrei und wird automatisch Ehrenmitglied, ohne dass es einer Abstimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf ( § 13 Abs1).

 

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ( § 13 Abs1 Ziff. 4) beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Maxhütte - Haidhof, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 


 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.01.1997 hat die Satzung "Freiwillige Feuerwehr Pirkensee e.V." Gültigkeit. Alle vorherigen Satzungen werden ungültig.

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